Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HARDWARE & PRIVATE CLOUD

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Produkte selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten ausdrücklich nicht für Public-Cloud-Dienste (IaaS- Leistungen) von Cloud&Heat, welche eigenen Public-Cloud-Bedingungen unterliegen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Produktbeschreibungen, technische Dokumentationen, sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

 

(2) Die Bestellung der Produkte oder Leistungen durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 1 Woche nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform an den Käufer erklärt werden.

 

(4) Der Käufer hat die Möglichkeit für die von ihm bestellten Produkte Serviceleistungen (z.B. Monitoring, Operations und Private-Cloud-Dienste) als Dienstvertrag mit uns abzuschließen. Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Dienstvertrag mit Lieferung der Produkte und kann mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden. Cloud&Heat hat keinen Zugriff auf die Daten des Käufers und ist nicht für Datensicherung verantwortlich.

 

§ 3 Liefertermin und Lieferverzug

 

(1) Der Liefertermin wird individuell schriftlich vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

 

(2) Sofern wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung bis zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferern ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

(3) Wir kommen frühestens 4 Wochen nach dem Liefertermin und bei schriftlicher Mahnung des Käufers in Lieferverzug. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW – ex work), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

 

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk EXW, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

 

(3) Der Kaufpreis ist, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, per Vorkasse in Euro fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.

 

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, sowie die Zurückhaltung von Lieferungen und Dienstleistungen während des Verzugs vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

 

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Produkten vor.

 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Produkte erfolgen.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verbauen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Installation oder Verbindung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Installation oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, installierten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkte.

 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen.

 

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

 

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Produkte an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Produkte durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen von Lieferanten oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

 

(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Bei Komponenten und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkte hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit, Gelegenheit und den Zugang zu gewähren, um die beanstandeten Produkte zu prüfen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

 

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

 

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 8 Sonstige Haftung

 

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen(z.B.Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Verjährung

 

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dresden (Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

 

 

PUBLIC CLOUD BEDINGUNGEN

 

Präambel

Die Cloud&Heat Technologies GmbH, Königsbrücker Str. 96, 01099 Dresden, Deutschland (nachfolgend Cloud&Heat) stellt dem Kunden flexible virtualisierte Infrastruktur (Infrastructure as a Service – IaaS) auf nicht für diesen ausschließlich nutzbaren Servern, Storage-Devices, Netzwerken überdasInternetzurVerfügung.DieIT-LeistungenwerdennachNutzungabgerechnet. Im Angebot befinden sich insbesondere ein Host, auf dem ein Betriebssystem bereits vorinstalliert ist und weitere Software durch den Kunden aufgespielt werden kann (Compute Service), ein Datenspeicher, mittels dessen der Kunde Daten in sogenannten Buckets organisieren und über eine URL abrufen kann (Object Storage), ein zur persistenten Speicherung von virtuellen Instanzen nutzbarer blockbasierter Speicher (Block Storage), sowie ein Host auf dem der Kunde Betriebssystem und weitere Software installieren kann (GPU as a Service).

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

 

(1) Die vorliegenden Public Cloud Bedingungen (PCB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden welche mit Sachbezug zu den in der Präambel genannten Leistungen von Cloud&Heat. Die PCB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Die PCB gelten ausschließlich für Verträge über in der Präambel genannten Public Cloud Leistungen. Für alle davon abweichenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Cloud&Heat. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die PCB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

(3) Unsere PCB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen PCB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen PCB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Produktbeschreibungen, technische Dokumentationen, sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

 

(2) Die Beauftragung unserer Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 1 Woche nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform an den Kunden erklärt werden.

 

(4) Der Vertrag über Public Cloud Leistungen läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist, von Cloud&Heat mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform gekündigt werden. Der Kunde kann seine Kündigung in Textform richten an: support@cloudandheat.com

 

§ 3 Registrierung und Nutzerkonto

 

(1) Um die Public Cloud Leistungen in Anspruch nehmen zu können, kontaktiert der Kunde Cloud&Heat per Email oder über das Kontaktformular auf der Webseite. Cloud&Heat wird in einer Reaktion per Email oder Telefon den Auftrag des Kunden spezifizieren und bei Einvernehmen über die Konditionen ein unverbindliches Angebot zusammen mit den jeweils gültigen PCB, SLA und AVV an den Kunden senden. Bei Beauftragung durch den Kunden kann Cloud&Heat den Auftrag gemäß § 2 Abs. 2 annehmen und das Nutzerkonto des Kunden einrichten, welches die Nutzung der Infrastruktur ermöglicht. Zur Registrierung ist die Angabe einer gültigen E-Mailadresse und eines vom Kunden gewählten Passworts erforderlich. Außerdem hat der Kunde seine Firma, Unternehmenssitz sowie den Rechnungsempfänger und einen zuständigen IT-Kontakt zu benennen.

 

(2) Das im Rahmen der Registrierung gewählte Passwort ist dem Kunden eindeutig zugeordnet. Mit diesem Passwort kann der Kunde auf die Public Cloud Leistungen zugreifen. Das Passwort muss den im Rahmen der Registrierung kommunizierten Kriterien entsprechen. Sollte der Kunde sein Passwort vergessen oder verlieren, kann er bei der Cloud&Heat ein neues Passwort beantragen, welchesnacheinerangemessenenSicherheitsprüfungdurchdieCloud&Heatvergebenwird. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Zugang gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte ausreichend zu schützen. Das Passwort darf nicht weitergegeben werden. Der Kunde haftet für jede durch sein Verhalten ermöglichte unbefugte Benutzung des Zugangs zu den registrierungspflichtigen Bereichen.

 

(3) Der Kunde hat die im Rahmen des Registrierungsprozesses erforderlichen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Der Kunde ist verpflichtet Cloud&Heat unverzüglich und vollständig über Änderungen der angegebenen Daten vollständig zu informieren an support@cloudandheat.com.

 

(4) Die Registrierung des Kunden ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Abgesehen von der Erklärung des Einverständnisses mit der Geltung dieser PCB ist die Registrierung mit keinen weiteren Verpflichtungen verbunden.

 

(5) Mit der erfolgreichen Registrierung hat der Kunde Zugang zum Kundenbereich. Im Kundenbereich ermöglicht Cloud&Heat mit Hilfe einer grafischen Benutzeroberfläche dem Kunden die Übersicht über die von dem Kunden in Anspruch genommenen Dienstleistungen sowie deren Steuerung und Gestaltung. Die beauftragten, zahlungspflichtigen Leistungsbestandteile (CPU- / GPU-Leistung, RAM, Server, Storage, etc.) können im Kundenbereich vom Kunden flexibel eingesehen und konfiguriert werden.

 

§ 4 Leistungen durch Cloud&Heat

 

(1) Cloud&Heat ermöglicht dem Kunden den Zugang zu einer flexibel virtualisierten Infrastruktur (Infrastructure as a Service – IaaS) sowie zu verschlüsselten Datenspeichern auf, nicht für diesen ausschließlich nutzbaren, Servern, Storage-Devices, Netzwerken und stellt ihm diese zur Verfügung. Um die Sicherheit des Rechenzentrums des Kunden aufrecht zu erhalten, erfolgt eine 24/7- Überwachung durch automatisierte Monitoring-Werkzeuge, die regelmäßig von Systemadministratoren gewartet werden. Soweit individualvertraglich keine abweichenden Bedingungen vereinbart wurden, gelten die bei Vertragsschluss geltenden Leistungsdaten (Performance).

 

(2) Die von Cloud&Heat gewährleistete Verfügbarkeit der Public Cloud Leistungen ist in den SLA beschrieben. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Cloud&Heat liegen (u.a. höhere Gewalt, Verschulden Dritter sowie geplante Wartungsarbeiten etc.) nicht einzuhalten ist.

 

(3) Cloud&Heat kann den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einstellen oder beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Interoperabilität der Dienste und datenschutzrechtliche Anforderungen dies erfordern.

 

(4) Cloud&Heat wird erforderliche Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Pro Quartal sollen die Wartungsarbeiten einen Zeitraum von 4 Stunden nicht überschreiten. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird Cloud&Heat den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung unverzüglich, nach Möglichkeit vorab informieren. Eine Information des Kunden ist entbehrlich, wenn dadurch die Leistungsbeschränkung erheblich reduziert werden kann.

 

(5) Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von Cloud&Heat Änderungen aufgrund von technischen Neuentwicklungen sowie möglichen gesetzlichen und / oder behördlichen Regulierungen unterliegen. Die Public Cloud Leistungen können daher von Cloud&Heat dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand angepasst werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Erfüllung der Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird und die Anpassung dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.

 

(6) Cloud&Heat wird im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten die zur Leistungserbringung eingesetzten Anwendungen jeweils in der für stabil befundenen, neuesten vom Hersteller zur Verfügung gestellten Version einsetzen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist (gleichwertige Erfüllung der Leistungsmerkmale). Soweit nichts anders bestimmt, informiert Cloud&Heat den Kunden vor einem Versionswechsel unter Beachtung einer angemessenen Frist. (7) Leistungstermine sind verbindlich, wenn sie von Cloud&Heat schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde Cloud&Heat alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit der Zurverfügungstellung der beauftragten Leistung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Kommt der Kunde seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maß nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten von Cloud&Heat, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung.

 

(7) Soweit Cloud&Heat kostenfreie Zusatzleistungen (wie z.B. das API) zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf deren Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Über die Einstellung der unentgeltlichen Leistungen wird Cloud&Heat den Kunden vorab informieren.

 

§ 5 Pflichten des Kunden

 

(1) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche von ihm übermittelten Daten mitsamt derenInhalt. FürSchäden,dieaufgrundeinerVerletzungdieserin§ 5festgesetztenPflichtendes Kunden entstehen, ist dieser alleinig verantwortlich. Für Cloud&Heat besteht keine Pflicht und keine Möglichkeit, die Inhalte der Public Cloud auf deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

 

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm übermittelten Daten unschädlich für die Infrastruktur der Cloud&Heat, insbesondere die genutzten Rechner, sind und die in die Cloud eingebrachten bzw. mit Rechnern der Cloud&Heat in Berührung kommenden Daten durch entsprechende Programme auf dem Stand von Wissenschaft und Technik auf Freiheit von Schadsoftware geprüft werden.

 

(3) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, ein Backup seiner übermittelten Daten auf einem anderenDatenträgeralsdenRechnernundSpeichernderCloud&Heatzuerstellen. Cloud&Heathat keinen Zugriff auf die Daten des Kunden und ist nicht für Datensicherung verantwortlich.

 

(4) Die von Cloud&Heat bereitgestellte Infrastruktur darf nicht zu vertragsfremden Zwecken missbrauchtwerden. AlsMissbrauchgiltinsbesondere

 

a) die Nutzung der Dienste unter Vorspiegelung einer falschen Identität des Kunden, sei es gegenüberCloud&Heat, gegenüberanderenKunden,oderDritten,

 

b) der Versand von Werbenachrichten („Spam“), soweit der jeweilige Empfänger sich nicht zuvor mit dem Empfang ausdrücklich unter Einhaltung des Datenschutzes einverstanden erklärt hat,

 

c) das Einstellen oder Versenden von Inhalten, die gegen ein nationales oder internationales gesetzliches Verbot verstoßen,

 

d) die Einstellung oder der Versand von Text-, Bild-, Video-, Audio- oder anderen Dateien unter Verstoß gegen Urheber-, Marken-, Namens-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte,

 

e) die Einstellung oder der Versand pornographischer oder jugendgefährdender Werke,

 

f) die Verwendung personenbezogener Daten anderer Kunden, soweit die betreffenden anderen Kunden der konkreten Art der Verwendung nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt haben,

 

g) die Manipulation der Dienste, Server oder Rechner der Cloud&Heat durch technische Vorrichtungen, Eingriffe oder sonstige Maßnahmen oder Daten.

 

(5) Bei einem Missbrauch nach Absatz 4 ist die Cloud&Heat berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen einzustellen und den mit dem Kunden bestehenden Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

(6) Der Kunde ist verpflichtet, eine gegebenenfalls mit den Leistungen von Cloud&Heat in Zusammenhang stehenden Internetauftritt sowie die der Öffentlichkeit zugänglichen betroffenen Inhalte unter Beachtung der entsprechend anwendbaren Vorschriften (insb. Impressumspflicht gem. § 5 TMG, § 55 RStV, DL-InfoV) zu kennzeichnen. Der Kunde stellt Cloud&Heat von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.

 

(7) Der Kunde erklärt und garantiert, dass (i) er oder sein Lizenznehmer alle Rechte an den in die Public Cloud bzw. auf Rechner von Cloud&Heat hochgeladenen Daten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Urheber-, Marken- und Namensrechte und (ii) dass keine der in die Cloud bzw. auf Rechner von Cloud&Heat hochgeladenen Daten gegen Bestimmungen dieser PCB oder geltendes Recht verstößt.

 

(8) Der Kunde hat Cloud&Heat unverzüglich nach Bekanntwerden über jegliche Störungen in der Public Cloud bzw. an den Rechnern oder in den Rechenzentren von Cloud&Heat zu unterrichten. (9) Soweit der Kunde im Rahmen der von ihm begehrten Leistungen Ausfuhr- bzw. Exportbeschränkungen (insb. sog. „dual use –Güter“, Embargos) unterliegt, ist dieser für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Cloud&Heat ist nach dem Erkennen von Verstößen hiergegen nicht verpflichtet solche vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.

 

(9) Sofern der Kunde schuldhaft gegen die Absätze 2, 4, 6 und / oder 7 verstößt, verpflichtet sich der Kunde Cloud&Heat unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro. Cloud&Heat ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

(2) Die Abrechnung der Entgelte für die beauftragten Public Cloud Leistungen auf Basis des Zeitraumes vom ersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates erstellt. Wird der Vertrag nicht am ersten eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich das für den ersten Monat zu entrichtende Entgelt anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats. Die Rechnungsstellung erfolgt bis zum 15. Des Folgemonats.

 

(3) Das Entgelt ist, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, in Euro fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. Die Zahlung der Entgelte kann für Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durch SEPA-Firmen-Lastschrift oder Überweisung, sowie für Kunden mit Sitz im Ausland ausschließlich durch Überweisung erfolgen. Der Kunde ermächtigt Cloud&Heat, angefallene Entgelte über das angegebene Konto einzuziehen. Er hat alle Kosten zu ersetzen, die durch eine zurückgereichte Lastschrift bzw. nicht ausführbare Zahlungsvorgänge entstehen, es sei denn, der Kunde hat die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.

 

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Das Entgelt ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, sowie die teilweise oder gänzliche Einstellung von Leistungen während des Verzugs vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 7 Haftung

 

(1) Soweit sich aus diesen PCB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen(z.B.Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

(1) Für diese PCB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dresden (Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen PCB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.